§ 163 StPO - 09/2006 - Die Aussageverweigerung

Die Aussageverweigerung

Immer wieder müssen wir feststellen, daß eingeleitete Strafverfahren häufig nur deswegen mit einer Verurteilung enden, weil die Beschuldigten bzw. Angeklagten ausgesagt und sich dabei „um Kopf und Kragen“ geredet haben. Sie sprechen einfach zu viel, teilweise aus Unkenntnis der Rechtslage und der Aussageverweigerungsrechte, teilweise aus Angst, teilweise aber auch in der Hoffnung auf eine mildere Strafe. Teilweise lassen sie sich auch durch die unvermutete Freundlichkeit der Beamten und Richter übertölpeln oder sind dem psychologischen Druck einfach nicht gewachsen. Sogar wohlwollende Zeugen belasten oft ungewollt den Angeklagten. Es gilt daher für jeden Strafprozeß die eiserne Regel: Verweigern Sie von Anfang an und vollständig die Aussage! Wenn Sie eine Aussage machen, tun Sie dies erst nach vorheriger Rücksprache mit Ihrem Anwalt und nach dessen Akteneinsicht!

Die folgenden Verhaltensmaßregeln bei einer Vernehmung als Beschuldigter bzw. Angeklagter oder Zeuge sind daher empfehlenswert:

Denken Sie bitte immer daran: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!

 

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