§86a StGB - Höchste Vorsicht mit verfassungswidrigen Kennzeichen! - 12/2008

Bis zum Jahre 2008 ergingen zu dieser Frage viele Freisprüche. Durch die Keltenkreuz-Entscheidung des BGH vom 01.10.2008, Az. 3 StR 164/08, ist aber fraglich geworden, ob dies so bleiben wird. Denn nach dieser Entscheidung sind Kennzeichen gemäß § 86a StGB alle Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen, Grußformeln und alle sicht- oder hörbaren Symbole, die sich die verbotenen Organisationen zueigen gemacht haben, um propagandistisch auf ihre politischen Ziele und die Zusammengehörigkeit ihrer Anhängerschaft hinzuweisen, wobei das Zueigenmachen durch formale Widmung oder durch schlichte Übung geschahen.

Unter die strafbaren Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen u.a. neben den bekannten nationalsozialistischen Schriften nach der Rechtsprechung - verwenden Sie diese also nicht:

Nicht unter die verfassungswidrigen Propagandamittel im Sinne des § 86 StGB fallen dagegen und sind daher erlaubt:

- die kommentarlose Aneinanderreihung von Wehrmachtsberichten, Reden Adolf Hitlers und Reportagen aus dem Zweiten Weltkrieg (BGH, Urteil vom 23.07.1969, Az. 3 StR 326/68, zu finden in BGHSt 23, 64 ff.) – 51D69.

Unter die strafbaren Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen neben den bekannten nationalsozialistischen Kennzeichen, wie Hakenkreuz, Siegrune(n) und Hitlerbildern, nach der Rechtsprechung, - verwenden Sie diese also nicht :

Umstritten ist es, ob die folgenden Kennzeichen strafbar sind oder nicht, es liegen hier sowohl Verurteilungen als auch Freisprüche vor, und nach dem Keltenkreuz-Urteil des BGH vom 01.10.2008 ist es fraglich, ob auch in Zukunft noch Freisprüche erfolgen werden - verwenden Sie diese also erst einmal lieber nicht:

Nicht unter die verfassungswidrigen Kennzeichen iSd § 86a StGB fallen dagegen und sind somit erlaubt:

Wir kennen nicht alle Symbole aller verfassungswidrigen, verbotenen Organisationen. Wir wissen schon gar nicht, welche Zeichen diesen strafbaren Symbolen zum Verwechseln ähnlich sind. Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:

  1. Es ist zu befürchten, daß die Gerichte mit der oben genannten Begründung auch weitere, bisher erlaubte Zeichen, Runen, Lieder und Uniformteile als strafbar ansehen werden. Verwenden Sie daher lieber keine Zeichen, Runen, Symbole und Embleme und singen Sie keine politischen Lieder aus früheren Zeiten. Wenn Sie ihretwegen ein Strafverfahren erleiden, überlegen Sie sich genau, ob es sinnvoll ist, Rechtsmittel einzulegen.
  2. Fordern Sie die oben genannten Entscheidungen aus unserem Archiv an.
  3. Senden Sie uns Gerichtsentscheidungen und Meldungen zu § 86a StGB und zu anderen juristischen Fragen für unser Archiv. Es ist nur so gut und so aktuell, wie es von Ihnen die entsprechenden Nachrichten erhält!

Deutsches Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V.
Postfach 400 215, 44736 Bochum

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