Seit Jahren werden regelmäßig Rechtsrockkonzerte in Gaststätten oder private Geburtstagsfeiern mit Rechtsrockmusik und ähnliche Veranstaltungen von der Polizei aufgelöst mit den pauschalen Behauptungen, es würden Straftaten verübt, die Teilnehmer seien Straftäter und es würden strafbare und indizierte Lieder gesungen bzw. gespielt. Nachdem die Betroffenen jahrelang dieses Verhalten der Polizei meistens nicht mit Rechtsmitteln angegriffen haben, hat dies ein Veranstalter doch getan und erhielt in vollem Umfange Recht. Das Verwaltungsgericht Schwerin erließ den seltenen Fall eines Anerkenntnisurteils vom 22.05.2008, Az. 1 A 599/05, in dem festgestellt wurde, daß die Auflösung eines Konzertes in Boizenburg / Mecklenburg-Vorpommern am 16.10.2004 rechtswidrig gewesen war.
Es wird daran erinnert, daß das Oberverwaltungsgericht Hamburg durch Beschluß vom 15.09.2004, Az. 4 Bf 289/02, festgestellt hatte, dass die Auflösung einer privaten Geburtstagsfeier in Hamburg-Rothenburgsort im Februar 2001 ebenfalls rechtswidrig gewesen war, und dass die Polizei Hamburg dem Veranstalter Schadensersatz in Höhe von 1.200,- € aufgrund eines Vergleiches des LG Hamburg vom 11.03.2005, Az. 303 O 49/04, bezahlen mußte.
Auch wenn diese Verfahren Jahre andauern und ein nach so langer Zeit ausgesprochenes erfreuliches Urteil für die Veranstaltung als solche nichts nützt, ist für die Zukunft aber davon auszugehen, daß die unterlegene Polizeibehörde vom Gericht über die Rechtslage belehrt worden ist und solche drastischen rechtswidrigen Veranstaltungsauflösungen nicht mehr vornimmt.
Das Deutsche Rechtsbüro im Deutschen Rechtsschutzkreis e.V. bittet daher um folgendes:
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