Glücklicherweise können wir heute doch wieder einmal von erfreulichen Urteilen berichten.
Im August 2007 fuhren zwei Betroffene mit einem Lkw durch Deutschland, auf dem das Bild von Rudolf Hess mit der Aufschrift „Rudolf Hess…. Mord verjährt nicht….“ angebracht war. Die Polizei hielt den Wagen fest und leitete mehrere Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Betroffenen ein mit der Begründung, diese Aufschrift stelle eine „Belästigung der Allgemeinheit“ gemäß § 118 OWiG dar.
Es stellten jetzt jedoch sowohl das OLG Frankfurt am Main durch Beschluss vom 12.08.2009, Az. 2 Ss-OWi 574/08, als auch das Kammergericht Berlin durch Beschluss vom 14.08.2009, Az. 2 Ss 46/09, nicht nur fest, dass das genannte Bildnis und die Aufschrift keine Ordnungswidrigkeit gemäß § 118 OWiG darstellt, sondern darüber hinaus noch, dass auch die Strafvorschrift des § 130 StGB (Billigung oder Verharmlosung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft) im Hinblick auf die Meinungsfreiheit nicht vorliegt. Die Gerichte bewerteten die Äußerungen zwar als provozierend, verneinten die obigen Tatbestände aber mit der Begründung, dass die oben genannten Kundgaben sowohl keine objektiv positive Darstellung von Rudolf Hess als auch keinen Hinweis auf die herausgehobene Funktion von ihm im damaligen Unrechtssystem oder gar eine verharmlosende Schilderung seiner Mitverantwortung für die damals begangenen Verbrechen enthalten.
Das Deutsche Rechtsbüro bittet daher um folgendes:
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